Es gilt als Grundsatz, dass die Stimmabgabe als gültig zu betrachten ist, wenn über den Inhalt derselben keine begründeten Zweifel walten können.
Offensichtliche Schreibfehler, Verschmierungen, Unklarheiten, die durch die Umstände beseitigt werden, machen den Stimmzettel oder die einzelne Linie nicht ohne weiteres ungültig.
Zweifelsfälle sind von den betreffenden Stimmenzählern dem Vorsitzenden zu unterbreiten, der sie der Wahlkommission zur Entscheidung vorzulegen hat.