Fürstentum Liechtenstein

Gemeindewahlen

So wird ausgezählt

So wird ausgezählt

Informationen zur Auszählung.

1. Anwesenheit der Wahlkommission

Die Wahlkommission hat sowohl für die Prüfung der brieflichen Stimmabgaben als auch während des ganzen Wahlvorganges anwesend zu sein, d.h. am Freitag, 3. März 2023, von 17.30 Uhr bis zur Versiegelung der Urnen und Wahlakten, und am Sonntag, 5. März 2023 von 10.30 Uhr bis zur Unterzeichnung des Gemeindewahlprotokolls.

Bei der Prüfung der brieflichen Stimmabgaben sowie bei der Auszählung und Überprüfung der Stimmzettel dürfen nur die Mitglieder der Wahlkommission und die Stimmenzähler sowie nationale und internationale Wahlbeobachter zugegen sein. Alle anderen Personen haben das Lokal zu verlassen.

Die Zählarbeit ist von der gesamten Wahlkommission und den Stimmenzählerinnen und -zählern vorzunehmen. Die Organisation des Arbeitsablaufs ist in erster Linie Sache der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden der Wahlkommission.

2. Reihenfolge der Stimmenauszählung

Zuerst hat die Wahlkommission die Stimmzettel für die Wahl der Vorsteherin bzw. des Vorstehers zu kontrollieren und danach auszuzählen.

Kommt die Wahl der Gemeindevorsteherin bzw. des Gemeindevorstehers im ersten Wahlgang nicht zustande, weil keine Kandidatin bzw. kein Kandidat das absolute Mehr der gültigen Stimmen erhält, werden die Urnen für die Gemeinderatswahl versiegelt bzw. plombiert und von den Gemeinden sicher ver­wahrt.

Kommt keine gültige Wahl zustande, findet binnen vier Wochen unter den gleichen Kandidatinnen bzw. Kandidaten ein neuer Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit der gültigen Stimmen.

Die Ermittlung des Wahlergebnisses für die Wahl des Gemeinderates erfolgt erst, nachdem die Wahl der Gemeindevorsteherin bzw. des Gemeindevorstehers feststeht. Die Urnen für die Gemeinderatswahl bleiben bis zu diesem Zeitpunkt verschlossen.

3. Gültige Stimmzettel

Es gilt als Grundsatz, dass die Stimmabgabe als gültig zu betrachten ist, wenn über den Inhalt derselben keine begründeten Zweifel walten können.

Offensichtliche Schreibfehler, Verschmierungen, Unklarheiten, die durch die Umstände be­seitigt werden, machen den Stimmzettel oder die einzelne Linie nicht ohne weiteres ungültig.

Zweifelsfälle sind von den betreffenden Stimmenzählerinnen und -zählern der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden zu unterbreiten. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende hat die Zweifelsfälle der Wahlkommission zur Entscheidung vorzulegen.

4. Ungültige Stimmzettel

Ungültige Stimmzettel sind:

  • Stimmzettel nicht amtlicher Natur;
  • Stimmzettel, denen nicht mit Sicherheit der Name irgendeines der vorgeschlagenen Kandidatin bzw. des vorgeschlagenen Kandidaten zu entnehmen ist, z.B. wenn alle Kandidatinnen bzw. Kandidaten gestrichen sind;
  • Stimmzettel, die Bemerkungen beleidigender Art enthalten;
  • Stimmzettel, die Zeichen zum offenkundigen Zweck einer Kontrolle enthalten;
  • Stimmzettel, die ohne Kuvert oder mit privatem Kuvert in die Urne geworfen worden sind.


Ergibt sich bei der Öffnung eines Kuverts bzw. bei der Entfaltung der Stimmzettel, dass mehrere Stimmzettel gleichzeitig abgegeben wurden, so sind alle ungültig, es sei denn, dass neben einem amtlichen Stimmzettel ein nicht amtlicher oder ein amtlicher Stimmzettel in mehreren Exemplaren unverändert oder in mehreren Exemplaren mit der gleichen Änderung versehen abgegeben wurde.

 

5. Ungültige Kandidatenstimmen

Ungültige Kandidatenstimmen sind:

  • die auf eine solche Person fallen, die in keiner der für die Gemeinderatswahl eingereichten Wahllisten als Kandidatin bzw. Kandidat vorgeschlagen ist.
  • die eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten so ungenau bezeichnen, dass begründete Zweifel über die Person bestehen können. Ist u.a. anstelle des Namens der Kandidatin bzw. des Kandidaten nur die vierstellige auf den Stimmzetteln aufgedruckte Nummer geschrieben, gilt diese nicht als Kandidatenstimme und ist zu streichen.

Die durch die Streichung leer gewordenen Linien gelten als Zusatzstimmen für die auf dem Stimmzettel bezeichnete Wählergruppe.